Ein buntes Plakat am Straßenrand, ein blinkendes Schild auf freiem Feld oder eine großflächige Tafel für den nächsten Hofverkauf: Solche Reklame begegnet Verkehrsteilnehmern im Landkreis Würzburg immer wieder. Doch viele dieser Werbeformen sind an öffentlichen Straßen nicht erlaubt. Denn sie können Autofahrer ablenken und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden. Die Straßenverkehrsordnung ist eindeutig: Außerhalb geschlossener Ortschaften ist jede Werbung durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn sie Verkehrsteilnehmer ablenkt oder belästigt und dadurch die Sicherheit gefährdet oder den Verkehrsablauf behindert. Das gilt auch dann, wenn Werbeanlagen innerorts stehen, aber auf den Verkehr außerhalb wirken, zum Beispiel ein Plakat an der Ortseinfahrt, das von der Landstraße aus sichtbar ist.
Sonderregelung für Direktvermarkter: Maximal vier Hinweisschilder erlaubt
Für landwirtschaftliche Betriebe, die ihre Produkte direkt vermarkten, gibt es eine Ausnahmeregelung. Wer beispielsweise auf einen saisonalen Ab-Feld-Verkauf hinweisen möchte, darf höchstens vier Hinweisschilder im Umkreis von 500 Metern rund um den Verkaufsstand aufstellen, und zwar an allen relevanten Zufahrten. Damit die Schilder den Verkehr nicht gefährden, gelten klare Vorgaben: Sie dürfen maximal 60 mal 60 Zentimeter oder 90 mal 60 Zentimeter groß sein. Der Inhalt muss auf das Wesentliche beschränkt sein, zum Beispiel die Aufschrift „Erdbeeren“. Firmenlogos, Kontaktdaten und Öffnungszeiten sind nicht erlaubt. Außerdem darf die Werbung die Verkehrsteilnehmer nicht längere Zeit ablenken.
Anzeige bei der Straßenverkehrsbehörde erforderlich
Mindestens vier Wochen vor dem Aufstellen der Schilder muss das Vorhaben der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angezeigt werden. Gibt es innerhalb dieser Frist keine Einwände, dürfen die Schilder aufgestellt werden. Für die Anzeige fallen keine Verwaltungskosten an. Für Ab-Hof-Verkäufe können abweichende Regelungen gelten. Zweck der Regelung ist die Sicherheit im Straßenverkehr. Werbeschilder, die die Aufmerksamkeit vom Straßenverkehr ablenken, erhöhen das Unfallrisiko, besonders auf Landstraßen.
Für Werbung außerorts entlang von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen im Landkreis Würzburg ist die Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Würzburg zuständig.
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